Als NICHTJURIST würde ich den § 240 StGB Nötigung zu dem StGB des Betrugs in der Anzeige anführen. Das scheint ein symbiotisches Geschäft zu sein: Abmahnanwälte in Kiel und Angebote der "Hilfeleister"-Anwälte in Köln - so mal ein rein zufälliges Beispiel :o). Ich bin auch dafür anzuzeigen aus folgendem Grund: wenn sicher ist, der sogenannte Abgemahnte hatte keinerlei Affininitäten zu z.B. Erotikfilmen, lädt weder Musik etc. runter noch stellt sie zur Verfügung, sollten diesen Abmahnanwälten das Handwerk gelegt werden. Schließlich haben die als zugelassene Juristen mit 2 Staatsexamen nicht gleichzeitig damit das Recht erworben, Widrigkeiten/Verstöße zu erfinden und Internetuser zu schikanieren. Als Journalist habe ich mich zwei Tage in diesen Abmahnwahn eingelesen und musste feststellen, dass ständig der Rat gegeben wird - auch von VERBRAUCHERZENTRALEN !!! - sich zu kümmern - anstatt zu raten, den Mist in die Tonne zu befördern. Hier beziehe ich mich ausschließlich auf das Massenanschreiben von bestimmten Abmahnanwälten und deren bekannte Titel oder Auftraggeber/Mandanten der Abmahnanwälte. Entweder fehlt in den Schreiben die komplette Hash-Nr. von ca. 23 Zeichen, oder sie ist überhaupt nicht aufgeführt. Die Angabe einer dynamisch vergebenen IP ist auch bedenklich. Die Abwahnanwälte schreiben auch ständig den Zugriff auf 21 h getan zu haben - warum nicht mal um halb vier am Morgen? Journalisten haben keinen so guten Ruf, Banker auch nicht und Anwälte als Ex-Ministerpräsidenten und amtierende Bundespräsidenten haben es auch nicht drauf :o)
Machts gut Nachbarn - man schreibt sich....
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